
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten.
Bei den Antragsdelikten ist ein Strafantrag des Geschädigten für die Strafverfolgung notwendig. (§ 194 StGB) Dieser muß spätestens drei Monate nach Kenntnis der Straftat gestellt werden. Aber auch wenn kein Strafantrag vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft eine Straftat verfolgen. In diesem Fall muß sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen.
Beispiel:
A beschimpft ohne Grund auf der Straße den Schwarzafrikaner S als "Negerschwein" und prügelt auf ihn ein. S wird leicht verletzt. Aus Angst will S keinen Strafantrag stellen, da er weitere Auseinandersetzungen mit A befürchtet.
In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen, obwohl Beleidigung und einfache Körperverletzung Antragsdelikte sind.