Anwaltskosten in Strafsachen

Das Honorar eines Rechtsanwaltes wird auch in Strafsachen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.

Das Anwaltshonorar in Strafsachen bestimmt sich nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht einen sogenannten Gebührenrahmen (z.B. von 30 € bis 300 €) vor.

Innerhalb dieses Rahmen kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen.

Die Berechnung einer sogenannten Mittelgebühr

(Höchstgebühr + Niedrigste Gebühr : 2, also z.B.300 + 30 = 330 : 2 = 165)

ist nie ermessensfehlerhaft.

Neben den Anwaltsgebühren fallen die Kosten für Telekomminikation bzw. Porto etc als Pauschale (20 €) oder konkret in entstandener Höhe an.

Wird der Anwalt außerhalb seines Amtsgerichtsbezirk tätig, kann er Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld verlangen.

Zu allen Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer von 16 % hinzu. 


Ermittlungsverfahren:

Im Ermittlungsverfahren entstehen eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. erhält der Anwalt eine Terminsgebühr.


Grundgebühr             30 € bis 300 €, Mittelgebühr 165 €, Pflichtverteidiger 132 €

Verfahrensgebühr      30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €

Terminsgebühr          30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €

Befindet sich der Mandant in Haft erhält der Anwalt auf jede Gebühr 25 % Zuschlag.


Hauptverfahren 1. Instanz

Hier kommt es zunächst darauf an, ob der Anwalt beim Amtsgericht, Landgericht oder Schwurgericht/ Oberlandesgericht tätig wird.

Es entsteht eine Verfahrensgebühr sowie eine Gebühr für jeden Hauptverhandlungtag.

Amtsgericht

Verfahrensgebühr      30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €

Terminsgebühr          60 € bis 400 €, Mittelgebühr 230 €, Pflichtverteidiger 184 € 

Landgericht

Verfahrensgebühr      40 € bis 270 €, Mittelgebühr 155 €, Pflichtverteidiger 124 €

Terminsgebühr          70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidger 216 €

Schwurgericht/OLG

Verfahrensgebühr       80 € bis 580 €, Mittelgebühr 330 €, Pflichtverteidiger 264 €

Terminsgebühr         110 € bis 780 €, Mittelgebühr 445€, Pflichtverteidiger 356 €


Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.


Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr für jeden Hauptverhandlungstag.

Verfahrensgebühr       70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 € 

Terminsgebühr           70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 € 

Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.


Daneben gibt es eine Reihe weiterer Gebühren für die Tätigkeit im Revisionsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, für Gnadengesuche etc. die hier nicht dargestellt werden sollen.


Jeder Rechtsanwalt darf aber auch höhere Honorare berechnen, wenn er dies mit dem Mandanten schriftlich vereinbart hat. (Honorarvereinbarung)


Grund für solche Honorarvereinbarungen ist vor allem die Tatsache, daß die Honorierung nach dem RVG in Haftsachen und umfangreichen Ermittlungsverfahren, für den Rechtsanwalt angesichts des Arbeits- und Zeitaufwandes nicht ausreichend ist.

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