
Das Strafrecht kennt bei vielen Straftatbeständen den sogenannten besonders schweren Fall.
Bestimmte Merkmale des besonders schweren Fall wie "Gewerbsmäßigkeit", oder handeln "als Mitglied einer Bande" kommen in vielen Straftatbeständen ( Diebstahl § 243 StGB, Raub, Betrug § 263 StGB) vor.
Wann im Einzelfall ein besonders schwerer Fall vorliegt, ergibt sich aus der Strafvorschrift. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, erhöht sich die Strafe erheblich.
Minderschwerer Fall