Dringender Tatverdacht

Grundvoraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nach § 112 Absatz 1 StPO. Dieser Begriff ist zwar juristisch definiert. Letztlich wird die Frage, ob im Einzelfall ein dringender Tatverdacht vorliegt, unterschiedlich beurteilt. Manchem Richter reicht die Aussage eines Opfers, um jemanden in Haft zu nehmen, andere wollen darüberhinaus weitere Beweismittel.

Die Aussage des Beschuldigten selbst kann zur Annahme des dringenden Tatverdachts führen, etwa weil er unklare oder zunächst scheinbar widersprüchliche Angaben macht.


Zu unterscheiden ist der dringende Tatverdacht, von dem hinreichenden Tatverdacht, der für eine Anklageerhebung notwendig ist. Hier muß sich aus den Beweismittel die Möglichkeit ergeben, daß sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat.


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