Einstellung des Verfahrens



Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluß der Ermittlungen, ob eine Anklageschrift, ein Strafbefehl oder eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. (Siehe aber auch Jugendstrafverfahren)

Hat sich bei den Ermittlungen herausgestellt, dass der Beschuldigte nicht Täter der Straftat ist oder aber Beweise fehlen, wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. II StPO eingestellt.


Ist die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, sieht sie aber nur ein geringes Verschulden (z.B. Diebstahl eines Kaugummi im Supermarkt), so kann sie das Verfahren nach § 153 StPO einstellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings in der Regel, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist.


Hält die Staatsanwaltschaft die Schuld des Beschuldigten für gegeben und eine Buße für erforderlich, so setzt sie eine Auflage für die Einstellung des Verfahrens fest. (§ 153 a StPO) Meistens ist dies eine Geldbuße, die an die Staatskasse oder einen gemeinnützigen Verein innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen ist. Wird die Buße gezahlt, wird das Verfahren endgültig eingestellt und kann nicht wieder aufgerollt werden.

Andernfalls muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben oder Strafbefehl beantragen.

Auch in der Hauptverhandlung kann die Verteidigung darauf hinwirken, daß ein Verfahren eingestellt wird. Dies ist aber meist schwieriger als im Ermittlungsverfahren

Einstellungen führen niemals zu Vorstrafen oder Einträgen in das Bundeszentralregister.