
Die Fluchtgefahr gehört zu den Haftgründen. Ihre Annahme ist eine der Vorausetzung für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls.
Fluchtgefahr bedeutet die Annahme, daß sich ein Beschuldigter dem Verfahren eher durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird, als sich dem Verfahren zu stellen. Der Haftrichter trifft eine Prognoseentscheidung durch Beantwortung folgender Fragen:
Sind die Angaben zum Wohnsitz in Ordnung?
Alle Unklarheiten gehen zu Lasten des Beschuldigten. Ist er noch bei den Eltern oder der getrennt lebenden Ehefrau gemeldet, hat aber seinen Aufenthaltsort bei seiner Freundin, ohne dort gemeldet zu sein, liegt ein Indiz für Fluchtgefahr vor.
" Der Beschuldigte ist bei seinen getrennt lebenden Ehefrau nur gemeldet, hält sich aber in Wirklichkeit unter der nicht gemeldeten Anschrift Salzgasse 1 in Köln auf "
Mit welcher Strafe hat der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung zu rechnen?
Der Haftrichter geht dabei von dem abstrakten Strafrahmen aus, der bei vielen Delikten bis zu 10 oder 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Individuelle Strafmilderungsgründe finden keine Berücksichtigung.
" Der Beschuldigte hat mit einer hohen, mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen."
Hat der Beschuldigte Kontakte ins Ausland oder dort einen Wohnsitz?
Ferienwohnungen in Spanien, gute geschäftliche Kontakte ins Ausland dienen dem Haftrichter hier als Argument für die Fluchtgefahr.
"Der Beschuldigte hat gute Kontakte in die Ukraine, so daß er jederzeit dorthin abtauchen kann"
Mit welchen finanziellen Folgen hat der Beschuldigte zu rechnen?
Hier dienen mögliche Steuernachforderungen, Zollabgaben oder gleichzeitig erlassene Arreste, die den Beschuldigten finanziell ruinieren, als Argument.
" Der Beschuldigte hat mit hohen 6stelligen Steuernachforderungen zu rechnen, die es wahrscheinlicher machen, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht."
Ist der Beschuldigte vermögend und hat mit keinen finanziellen Forderungen zu rechnen, dient dies als Argument für die Annahme von Fluchtgefahr
"Aufgrund seiner Vermögenslage hat der Beschuldigte die Möglichkeit sich jederzeit ins Ausland abzusetzen und sich dort auch längere Zeit aufzuhalten"
Die Argumente jemanden imit Hilfe des Haftgrundes Fluchtgefahr Untersuchungshaft zu stecken sind vielfältig. Grund für die Anordnung von Untersuchungshaft ist aber gerade bei Wirtschafts- oder Korruptionsdelikten die Hoffnung darauf, daß der Beschuldigte durch die Haft dazu gebracht wird, umfassend auszusagen.