Haftbefehl

In der Praxis ist zwischen folgenden Haftbefehlen zu unterscheiden:

Haftbefehl im Ermittlungs- und Strafverfahren (vor rechtskräftiger Verurteilung)

Vollzugshaftbefehle (nach rechtskräftiger Verurteilung)

Haftbefehl zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Haftbefehl zu Vollstreckung von Erzwingungshaft (nicht gezahlte Ordnungswidrigkeiten)

Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (Zivilrecht)


Von diesen Haftbefehlen zu unterscheiden ist der Vorführungsbefehl.


Wer aufgrund eines Haftbefehls im Ermittlungs- oder Strafverfahren von der Polizei verhaftet wird, sollte auf jeden Fall auf einer Benachrichtigung seines Anwaltes bestehen oder - falls noch kein Rechtsanwalt beauftragt ist- darauf bestehen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Fast alle Anwaltsvereine in Deutschland haben einen Rechtsanwaltsnotruf in Strafsachen.


Bei den anderen Haftbefehlen (außer Vollzugshaftbefehl) befreit die Zahlung von der weiteren Vollstreckung. 20 oder 50 Euro für ein nicht gezahltes Verwarnungsgeld, hat man vielleicht ja noch in der Tasche. Muß man mehrere Hundert oder Tausend Euro Geldstrafe zahlen, sollte man sich an jemanden wenden, von dem man erwarten kann, daß er einem aus der finanziellen Klemme hilft. In diesen Fällen sind Polizeibeamte, aber auch die JVA sehr kooperativ und gestatten auch mehrere Telefonate. Jeder Hafttag kostet den Staat immerhin zwischen 120-200 Euro.


Eine Vollstreckung von Haftbefehlen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kommt nur äußerst selten vor. Die meisten Schuldner ziehen es vor die Vermögensverhältnisse offenzulegen.