
Befindet sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, kann er jederzeit mündliche Haftprüfung nach § 117 Absatz 1 StPO und § 118 StPO beantragen.
Innerhalb von zwei Wochen findet dann beim Haftrichter ein mündlicher Haftprüfungstermin statt. Der Haftrichter überprüft dann, ob die Voraussetzungen des Haftbefehls noch bestehen.
Kommt er zudem Ergebnis, das diese weiter vorliegen und keine Haftverschonung möglich ist, beschließt er Haftfortdauer. Hiergegen ist das Rechtsmittel der Haftbeschwerde gegeben.
Nach einer erfolgloser Haftprüfung kann der Beschuldigte zwei Monate keine neue Haftprüfung beantragen § 118 Absatz3 StPO.