Halbstrafe

Eine Freiheitsstrafe kann in seltenen Fällen nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. (siehe auch Zweidrittelstrafe) Zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer.

Vorausetzung ist zunächst ein Antrag des Verurteilten. Dieser hat aber nur Sinn, wenn es im Vollzug keine Probleme gegeben hat, die Staatsanwaltschaft die begangene Straftat nicht "halbstrafenunwürdig" ansieht und die familiären und sozialen Bindungen in Ordnung sind.

Hierzu wird die Stellungnahme der Staatsanwalt und des Betreuers der Justizvollzugsanstalt eingeholt. Sodann entscheidet die Strafvollstreckungskammer. Lehnt diese den Antrag ab, ist sofortige Beschwerde möglich. Dann wird die Sache dem zuständigen Senat des Oberlandesgericht vorgelegt.

Siehe auch: Therapie statt Strafe