

Wenn morgens früh der Staatsanwalt mit einer Reihe von Polizeibeamten im Schlepp klingelt, hat dies nichts Gutes zu bedeuten. Die Staatsanwaltschaft ist auf der Suche nach Beweismitteln.
Mit der Einstellung: "Ich bin ja eigentlich gar nicht zu Hause" kommen sie nicht weiter. Der Schlüsseldienst ist schon in Rufbereitschaft und wenn keiner zu Hause ist, wird die Tür eben von dem Spezialisten geöffnet.
Wenn Sie also öffnen, werden die Beamten - es ist nicht immer ein Staatsanwalt dabei - ihnen zunächst einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß präsentieren.
In diesem Durchsuchungsbeschluß ist angegeben, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, wo durchsucht werden soll und vor allem, ob etwas Bestimmtes gesucht wird oder ob man allgemein weitere Beweismittel auffinden will.
Grundsätzlich sind Durchsuchungen nur zu bestimmten Zeiten gestattet. Im Sommer 1.4 bis 30.9 von 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr im Winter 1.10. bis 31.3 von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Durchsuchung nur statthaft, wenn dies vom Amtsgericht angeordnet ist. (Nacht- und Nebelbeschluß!)
Sind sie nicht selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens, muß in dem Durchsuchungsbeschluß konkret angegeben sein, was gesucht wird und warum man meint, dies bei Ihnen finden zu können. Diese "Drittdurchsuchungen" finden häufig bei Steuerberatern, Wirtschatsprüfern, Banken, Rechtsanwälten, Unternehmensberatern und anderen beratenden Berufen statt.
Um die Herren wieder los zu werden sollten Sie das Gesuchte rausrücken, aber darauf bestehen, daß die Papiere nur von dem zuständigen Staatsanwalt durchgesehen werden dürfen. Seit dem 1.9.2004 ist es zwar auch Polizeibeamten gestattet, die Papiere vor Ort durchzusehen. Dies muß aber dann ausdrücklich im Durchsuchungsbeschluß angeordnet sein. Ist dies nicht ausdrücklich angeordnet sind die Beamten verpflichtet, die Unterlagen in einem Briefumschlag, wenn es viel ist in einem oder mehreren Kartons zu versiegeln und dem Staatsanwalt vorzulegen.
Wenn Sie selbst Beschuldigter des Verfahrens sind und bestimmte näher beschriebene Unterlagen gesucht werden, sollten Sie genauso verfahren. Dies erspart Ihnen, daß die Beamten stundenlang ihre Wohnung auf den Kopf stellen und womöglich noch ganz andere Dinge finden (sogenannte Zufallsfunde).
Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolles geben.
Sie sollten bereits während der Durchsuchung darauf bestehen, anwaltlichen Rat einholen zu dürfen. Spätestens nach Beendigung der Durchsuchung sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. In manchen Fällen waren die Verdachtsmomente für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses so dürftig, daß der Beschluss einer Beschwerde beim Landgericht nicht standhält und alles Beschlagnahmte rauszugeben ist.
Es kommt gerade in Drogensachen vor, daß die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss Ihr Heim durchsuchen will. Möglicherweise ist Sohnemann mit ein paar Gramm Rauschgift erwischt worden.
Die Beamten berufen sich dann auf Gefahr in Verzug. Mit anderen Worten: Ein Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt ist angeblich nicht zu erreichen und die Ermittlungen seien so dringend, daß die Polizei sofort tätig werden müsse. Ansonsten bestehe die Gefahr, daß Beweismittel vernichtet würden.
In diesen Fällen sind die Beamten wenig gesprächsbereit. Überrumplungstaktik ist alles. Die Bewohner, die die Sache ausdiskutieren wollen, finden sich schon mal innerhalb von Sekunden in Handschellen am Boden wieder.
Die Gerichte haben die ausufernde Praxis der polizeilichen Durchsuchungen zwar eingeschränkt, sie kommen aber dennoch immer wieder vor.
Für die Betroffenen gilt es Ruhe zu bewahren. Kein Widerstand, keine Beschimpfungen, keine Drohungen - auch wenn es schwer fällt.
Legen Sie sobald die Beamten wieder gesprächsbereit sind, Beschwerde gegen die Durchsuchung ein und beauftragen einen Rechtsanwalt.
Der Eiserne Grundsatz gilt auch hier: Schweigen ist die stärkste Waffe der Verteidigung.