
Als Katalogstraftaten bezeichnet man die Straftaten, die die Überwachung der Telekommunikation nach § 100 a StPO eines Beschuldigten erlauben.
Dies sind unter anderem:
Geldfälschung, schwerer Menschenhandel, Mord, Totschlag, Bandendiebstahl, räuberische Erpressung, Geldwäsche, Drogenhandel, Waffenhandel und die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen.
Um auch bei Strafaten, die keine Katalogstraften sind, Telefonüberwachungen durchführen zu können, behauptet die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen gegenüber dem Amtsgericht desöfteren, daß die Beschuldigten eine kriminelle Vereinigung gebildet haben.