
Die Vorschrift stellt zunächst direkte sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Kindern unter Strafe. Im Mindestmaß sieht das Gesetz eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Des weiteren werden sexuelle Handlungen von Erwachsenen vor Kindern, die Bestimmung eines Kindes sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen oder Kindern pornografische Schriften oder ähnliches zu zeigen, mit Strafe bedroht.
In § 176a StGB werden bestimmte Tathandlungen (Beischlaf, mehrere Täter, Wiederholungstäter) mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr bestraft.
Als Kinder gelten männliche und weibliche Personen unter 14 Jahren.
Die Gerichte neigen auch bei leichteren Fällen von sexuellem Missbrauch zu harten Strafen.
Nach deutschem Strafrecht können auch Auslandsstraftaten von „Sextouristen“ verfolgt werden. In mehreren Fällen ist es schon zu Verurteilungen gekommen.