
Mord § 211 StGB ist die wegen der besonders verwerflichen
Gesinnung,
(täterbezogene Merkmale: Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem sonstigen niedrigen Beweggrund)
Begehensweise
(tatbezogene Merkmale: heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln)
oder des Ziel
(deliktische Merkmale: um eine andere Straftat zu verdecken oder diese zu ermöglichen
vorsätzliche Tötung eines Menschen.
Bei Vorliegen eines dieser sogenannten Mordmerkmales hat das Schwurgericht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt es vor, dass die Tötung eines Menschen als Mord bezeichnet wird, obwohl es sich im strafrechtlichen Sinne nicht um Mord, sondern um Totschlag oder ein anderes Tötungsdelikt handelt. Mit der Bezeichnung als Mord, welche man vielfach in Boulevardzeitungen findet, soll die besondere Verachtung gegenüber der Tat zum Ausdruck kommen.
siehe auch Tötungsdelikte