
Der Tatbestand hat durch den Kannibalen von Rotenburg Schlagzeilen gemacht. Obwohl klar und anhand von Videoaufzeichnungen auch beweisbar war, dass das Opfer seinen Tod herbeisehnte, wurde der Kannibale in erster Instanz wegen vorsätzlichem Totschlag zu achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nach Aufhebung in der Revision durch den Bundesgerichtshof und erneuter Verhandlung beim Landgericht Frankfurt dann wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe.
Der Tatbestand hat eben sein Fallstricke. Manches was auf den ersten Blick als "Tötung auf Verlangen" aussieht, entpuppt sich dann doch als Totschlag oder Mord.
Der Tatbestand des § 216 StGB sieht Freiheitstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Der Täter muß durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten von diesem praktisch zu der Tat angestiftet worden sein.
Die Tötungstat darf nicht gegen das allgemeine sittliche und moralische Empfinden verstoßen. Dies steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ist aber Rechtssprechung.
Aus diesem Grunde wurde der Kannibale nicht wegen Tötung auf Verlangen, sondern wegen Totschlages verurteilt.