

Wer mit Polizei, Zoll, Bundesgrenzschutz oder Steuerfahndung zu tun bekommt, sollte zumindest einige eigene Verhaltensweisen kennen und beherzigen.
Die Behörden suchen in dem Großteil der Ermittlungsverfahren über Vorladungen den Kontakt zu dem Beschuldigten. Der Beschuldigte erhält eine Schreiben, indem ihm mitgeteilt wird, daß er wegen dieses oder jenen Vorwurf zu einer Vernehmung vorgeladen wird. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Aus Gründen der Höflichkeit sollte man dies dem zuständigen Beamten aber mitteilen.
Sucht die Polizei den Beschuldigten direkt auf, so ist größte Vorsicht geboten. In solchen Fällen kann man davon ausgehen, daß die Beamten in einem größeren oder schwereren Fall ermitteln. Wichtig ist es zunächst klarzustellen, ob die Beamten Sie als Zeugen oder Beschuldigten vernehmen wollen. Erklären die Beamten, daß Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen, denken Sie an ihr Grundrecht einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Außer Ihren Personalien sollten Sie von nun an keinerlei Angaben mehr machen und dies den Beamten auch sagen. Alles was Sie von nun an sagen, können die Beamten in Vermerkform niederschreiben. Dies kann im Falle eines späteren Verfahrens als Beweismittel gegen Sie verwendet werden.
Wenn die Beamten Sie bitten mit zur Wache zu kommen, lehnen Sie dies kategorisch ab. Erst wenn die Beamter erklären, daß Sie vorläufig festgenommen sind, müssen Sie den Beamten folgen. Jetzt gilt es Ruhe zu bewahren, einen kühlen Kopf zu behalten und vor allem zu schweigen.
Verhalten Sie sich gegenüber den Beamten korrekt. Keinerlei Widerstand, keinerlei Beleidigungen oder Provokationen von Ihrer Seite. Beharren Sie auf Ihrem Recht einen Rechtsanwalt zu benachrichtigen. Wenn Sie keinen Rechtsanwalt kennen, bitten Sie darum, daß man Ihnen die "Gelben Seiten" gibt oder die Nummer des Notruf des örtlichen Anwaltsverein mitteilt. Hierzu sind die Beamten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes verpflichtet.
Wenn Sie keinen Rechtsanwalt erreichen oder die Beamten dies widerrechtlich verweigern ("Wir sind doch hier nicht in Amerika") sollte Sie dies auf keinen Fall zu einer Aussage bewegen. Die Polizei kann Sie maximal bis zum Ablauf des nächsten Tages festhalten. Im üngünstigsten Fall (Festnahme 10 Minuten nach Mitternacht) also fast 48 Stunden.
Die Beamten werden Sie in dieser Zeit irgendwann laufen lassen müssen oder dem Haftrichter vorführen. Der Haftrichter wird Ihren Wunsch, einen Rechtanwalt zu beauftragen, auf jeden Fall respektieren. Die Verhandlungen, ob Haftbefehl erlassen wird, finden dann mit einem Rechtsanwalt statt.
Glauben Sie nicht, daß Sie mit einer frühen Aussage aus der Sache rauskommen.
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