
Das Strafgesetz sieht vor, daß nach Verbüßung von 2/3 einer Freiheitstrafe das restliche 1/3 zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft legt rechtzeitig vor dem 2/3 Termin die Akten der zuständigen Strafvollstreckungskammer mit einer positiven oder negativen Stellungnahme zur vorzeitigen Entlassung vor. Die Strafvollstreckungskammer holt wiederum eine Stellungnahme der Justizvolzugsanstalt ein. Bei Sexualstraftätern und Gewalttätern wird zusätzlich ein psyschiatrisches Gutachten eingeholt. Anschließend findet eine Anhörung des Beschuldigten vor der Strafvollstreckungskammer statt.
Die Strafvollstreckungskammer entscheidet dann darüber, ob das restliche Drittel der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie legt eine Bewährungszeit fest, bestimmt ob ein Bewährungshelfer beigeordnet wird und kann weitere Auflagen machen.
In bestimmten Fällen ist eine Aussetzung zum 2/3 Drittel Termin von vornherein aussichtslos:
Der Verurteilte beteuert immer noch seine Unschuld, die Beute aus dem Straftat ist noch versteckt, der Verurteilte gilt als wiederholungsgefährdet.