Abgabe von Drogen an Minderjährige
Wer als Person über 21 Jahre, Drogen – auch in geringen Mengen – an Minderjährige (unter 18 Jahren) abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überläßt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Höchststrafe: 15 Jahre. (§ 29a BtMG)
Der 25jährige Dealer Justin Z. verkauft regelmäßig grammweise Hanf an die 17jährige Chantal. In einer Aussage vor der Polizei macht Chantal Angaben darüber, daß sie in den letzten drei Monaten 10mal bei Justin Z. Cannabis gekauft hat. Der Dealer hat mit einer Anklage wegen Verstoß gegen § 29a BtMG in 10 Fällen zu rechnen.
Die Tat ist Verbrechenstatbestand, kann also nicht eingestellt werden. Dem Beschuldigten ist von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Bei minderschweren Fällen droht immer noch eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren.
