Akteneinsicht § 147 StPO

Akteneinsicht in ErmittlungsakteDas Recht auf Akteneinsicht ist im § 147 StPO geregelt. Der Beschuldigte selbst erhält von der Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht. Er muss einen Rechtsanwalt mit seiner Strafverteidigung beauftragen. Der Strafverteidiger erhält von der Staatsanwaltschaft Einsichtnahme in die Ermittlungsakte in der Regel in seiner Kanzlei. Es ist ihm erlaubt von der Ermittlungsakte Kopien zu fertigen, aber auch Kopien der Ermittlungsakte an seinen Mandanten weiter zu geben. Nicht gestattet ist hingegen die Weitergabe der Kopien an Dritte, insbesondere Mitbeschuldigte im Verfahren oder Zeugen.

In manchen Fällen verweigert die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte, da dies den Untersuchungszweck gefährde. (§ 147 Abs. 2 StPO) In einem solchen Fall sind dem Verteidiger auf Antrag die in § 147 Abs. 5 StPO genannten Schriftstücke zur Einsichtnahme zu übergeben.

Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann der Verteidiger im Rahmen einer Haftprüfung verlangen, dass ihm der wesentliche Inhalt der Ermittlungsakten mitgeteilt wird. In den meisten Fällen erhält der Verteidiger dann Akteneinsicht zur Vorbereitung der Haftprüfung.

§ 147 Abs. 7 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden können.