Anbau von Betäubungsmitteln
Der Anbau von Betäubungsmitteln, in unseren Breiten dürfte ausschließlich Cannabisanbau möglich sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet. (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
Wer den Anbau mit anderen zusammen betreibt, handelt als Bande im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr.1 BtMG. Hierfür sieht das Gesetz Strafen nicht unter 2 Jahren vor. Es handelt sich um einen Verbrechenstatbestand. Einem Beschuldigten ist von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Höchstrafe liegt bei 15 Jahren.
Werden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge angebaut und handelt der Täter als Mitglied einer Bande, so ist eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorgesehen.
Die Strafvorschrift betrifft nicht nur Anbau in Deutschland. Auch wer als Deutscher im Ausland z.B. Kolumbien Betäubungsmittel anbaut, kann nach deutschem Recht verfolgt werden.
