Anklageschrift

Die Anklageschrift ist gemäß § 200 StPO Grundlage der Hauptverhandlung.

In der Anklage wird beschrieben, welche Straftat dem Angeschuldigten vorgeworfen wird und welche strafrechtliche Vorschrift  verletzt ist. Nach Erstellung der Anklageschrift übersendet die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit allen Akten an das zuständige Gericht.

Das Gericht stellt die Anklageschrift dem Angeschuldigten zu. Gleichzeitig setzt das Gericht eine Frist innerhalb der, der Angeschuldigte Einwendungen gegen die Anklageschrift erheben kann oder weitere Beweismittel benennen kann. Diese Frist ist keine Ausschlußfrist. Auch später können weitere Beweismittel im Rahmen von Beweisanträgen benannt werden.

Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung der Hauptverhandlung. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, kann die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß Beschwerde einlegen.

Eröffnet das Gericht das Hauptverfahren, steht dem Angeschuldigten hiergegen kein Beschwerderecht zu. Mit oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt das Gericht Termin zur Hauptverhandlung.