Arrest, strafrechtlicher
Die Staatsanwaltschaft kann noch während der laufenden Ermittlungen nach § 111 d StPO die Arrestierung von Vermögen beantragen. Dies bedeutet, dass sämtliche Vermögenswerte des Beschuldigten ?eingefroren? werden. Das Bankguthaben wird gesperrt, das Auto wird sichergestellt und die Eigentumswohnung mit einer Zwangshypothek belastet.
Beispiel:
B ist Beamter im Bauamt. In den letzten Jahren hat er Ausschreibungen zugunsten eines Handwerkers manipuliert und dafür insgesamt 120.000 Euro in bar oder durch sonstige Vergünstigungen von dem Handwerker erhalten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt in dieser Sache und beantragt einen Arrest in Höhe von 120.000 Euro, den das Amtsgericht erlässt.
Daraufhin werden Bankguthaben und Sparverträge des Beamten in Höhe von 35.000 Euro eingefroren. Auf das Haus des B wird eine vorläufige Zwangshypothek in Höhe von 85.000 Euro eingetragen. Später wird B vom Landgericht wegen Bestechlichkeit verurteilt. Es wird der Verfall eines Betrages in Höhe von 120.000 Euro erklärt. Die Staatsanwaltschaft lässt sich die Bankguthaben überweisen. Bezüglich des Hauses betreibt die Staatsanwaltschaft die Zwangsversteigerung.
Gegen die Arrestierung von Vermögen kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Ist dieses Rechtsmittel erfolglos, bleibt der Arrest bis zum Abschluss des Verfahrens und einem rechtskräftigen Urteil bestehen.
siehe auch Verfall
