Arrest wegen Ungehorsamkeit

Der Jugendrichter kann einen Jugendarrest auch nach der Verhandlung verhängen, wenn der verurteilte Jugendliche oder Heranwachsende sich nicht an Auflagen hält oder auferlegte Sozialstunden nicht ableistet.

Beispiel:

J wurde wegen Diebstahls angeklagt. In der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht wurde eine Ermahnung ausgesprochen. Außerdem wurde ihm auferlegt 40 Sozialstunden abzuleisten. Mehrere Versuche ihn zur Ableistung der Stunden zu bewegen, schlagen fehl. J denkt nicht daran, die Sozialstunden abzuleisten. Richter R verhängt einen Ungehorsamkeitsarrest und hofft, daß sich J danach besinnt und die Sozialstunden ableistet.

Der Ungehorsamkeitsarrest bewirkt nicht, dass die ursprüngliche Strafe hinfällig wird. Die Sozialstunden muss J trotzdem ableisten. Sollte J den Arrest nicht antreten, muss er damit rechnen, dass ein Haftbefehl zur Ableistung des Arrestes ergeht.