Ausspähen von Daten § 202a StGB

Das Ausspähen und sich oder einem Dritten Verschaffen von Computerdaten steht gemäß § 202a StGB unter Strafe, wenn die Daten nicht für den Täter bestimmt sind und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Hierzu reicht ein Passwort aus.

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (§ 205 StGB)

Computerbetrug § 263a StGB, Computersabotage § 303b StGB, Datenveränderung § 303a StGB