Bannbruch § 372 Abgabenordnung
Bannbruch gemäß § 372 Abgabenordnung (AO) begeht wer Gegenstände entgegen einem gesetzlichen Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
Als Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorgesehen.
In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Für den besonders schweren Fall gelten die Grundsätze des § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung)
Die strafrechtliche Behandlung von Betäubungsmitteln ist gesondert im BtmG geregelt.
