Befriedigung des Geschlechtstriebes

“Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” ist ein täterbezogenes Mordmerkmal im Sinne des § 211 StGB.

Wer sich durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, handelt zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, sogenannter Lustmord.

Aber auch derjenige, der sein Opfer tötet um sich anschließend an der Leiche zu vergehen oder im Interesse eines ungestörten Geschlechtsverkehrs gegen das Opfer Gewalt anwendet und dabei dessen Tod als mögliche Folge seines Handelns in Kauf nimmt, erfüllt dieses Mordmerkmal.

Beim Kannibalen von Rothenburg hat der Bundesgerichtshof ebenfalls das Vorliegen dieses Mordmerkmals bejaht. Obwohl hier der Täter den Tötungsvorgang nur aufgezeichnet hatte um sich diesen erst geraume Zeit später anzuschauen und dabei seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Es komme nach  Ansicht des BGH nicht auf diese zeitliche Komponente an.

Tötet der Täter aber beispielsweise den Ehemann des Opfers um anschließend dieses zu vergewaltigen, ist das Mordmerkmal nicht gegeben, da der unmittelbare Bezug zwischen Tötung und der Befriedigung des Geschlechtstriebs fehlt. Es liegt aber das Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat vor.