Beitragshinterziehung § 266a StGB
Beitragshinterziehung wird landläufig das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, welches zur Zahlung an die Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger) bestimmt war, bezeichnet.
Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Höhe der Strafe hängt vornehmlich von der Höhe und der Anzahl der Monate ab, für die keine Sozialabgaben gezahlt wurde.
In Absatz 3 ist bestimmt, daß sich Verantwortliche von Ersatzkrankenkassen, die ihrerseits erhaltene Beiträge nicht an die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Sozialversicherungsträger weiterleiten, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Die Verantwortlichen einer juristischen Person (GmbH, AG) haften für nicht gezahlte Beiträge mit Ihrem Privatvermögen.
Siehe auch: Bankrott, Insolvenz, Privatinsolvenz, Privatinsolvenz im Ausland, Betrug, Firmenbestattung
