Berufung §§ 312 ff StPO

Die Berufung ist als Rechtsmittel nach § 312 StPO gegen Urteile des Amtsgerichts (Einzelrichter oder Schöffengericht) zulässig.

Die Berufungsfrist beträgt eine Woche nach Verkündung des schriftlichen Urteils. § 314 Absatz 1 StPO

Durch Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. (§ 316 StPO)

Die Berufung muss nicht schriftlich begründet werden.

Dies gilt nicht bei Berufungen gegen Urteile, bei denen der Angeklagte zu mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist, bedürfen der Annahme durch das Berufungsgericht. (§ 313 StPO) In diesen Fällen muß schriftlich begründet werden, warum das Berufungsverfahren durchgeführt wird.


Die Berufung kann auch auf das Strafmaß beschränkt werden. (Berufungsbeschränkung)