Besonders schwerer Fall
Das Strafrecht kennt bei vielen Straftatbeständen den sogenannten besonders schweren Fall.
Bestimmte Merkmale des besonders schweren Fall wie “Gewerbsmäßigkeit”, oder handeln “als Mitglied einer Bande” kommen in vielen Straftatbeständen ( Diebstahl § 243 StGB, Raub, Betrug § 263 StGB) vor.
Wann im Einzelfall ein besonders schwerer Fall vorliegt, ergibt sich aus der Strafvorschrift. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, erhöht sich die Strafe erheblich.
