Besuchserlaubnis
Wer einen Untersuchungsgefangenen in der JVA besuchen möchte, benötigt hierzu eine Erlaubnis des zuständigen Ermittlungsrichters bzw. des ermittelnden Staatsanwaltes. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn der Besucher Mitbeschuldigter oder Zeuge im Ermittlungsverfahren ist.
Die Besuchserlaubnis erhält man bei der Geschäftsstelle des Ermittlungsrichters bzw. des Staatsanwaltes. Im Normalfall ist der Ermittlungsrichter zuständig. Hat der Untersuchungsgefangene zugestimmt, daß die Haftkontrolle auf die Staatsanwaltschaft übertragen wird, ist der ermittelnde Staatsanwalt für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständig.
Die Erteilung der Besuchserlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, z.B:
- optische Besuchsüberwachung durch JVA-Beamte
- akkustische Besuchsüberwachung durch JVA-Beamte
- im Beisein eines vereidigten Dolmetschers
- nur im Beisein eines ermittelnden Kriminalbeamten
- Anordnung Trennscheibe
Es ist ratsam, sich zunächst telefonisch zu erkundigen, bei wem man die Besuchserlaubnis erhält. Wegen “Datenschutz” sind die Behörden jedoch sehr zurückhaltend mit telefonischen Auskünften.
Wer einen Freund oder Bekannten in der JVA besuchen will, sollte sich mit den nahen Verwandten absprechen, da die meisten JVA nur 2 bis maximal 4 Besuche im Monat zulassen.
Alle JVA haben offizielle Besuchszeiten. Bei manchen muß ein Besuchstermin vereinbart werden. Es ist ratsam sich vorher telefonisch zu erkundigen.
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