Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
In den letzten Jahren hat die Verfolgung der Drogenkriminalität immer stärker zugenommen.
Die Strafbarkeit für Handeln, Einfuhr, Besitz etc. von Drogen ist in den §§ 29 – 31a BtMG wenig übersichtlich geregelt.
Die Strafbarkeit für den Handel mit sogenannten Grundstoffen ist in § 29 des Grundstoffegesetzes geregelt.
Informationen (Wirkung, Risiken, Nachweiszeiten) zu einzelnen Drogen:
Cannabis Kokain Crack Heroin LSD Mescalin Pilze Mushroom
Speed/Amphetamin GHB/Liquid XTC Ketamin Ecstasy
Das vollständige Betäubungsmittelgesetz finden Sie hier.
Das Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können, finden Sie hier.
Hier Informationen zur Strafbarkeit einzelner Drogendelikte:
Weitere Informationen unter den Stichworten
- Abgabe von Drogen an Minderjährige
- Anbau von Betäubungsmitteln
- Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Drogen und Führerschein
- Geringe Menge
- Handeltreiben mit Btm – ernsthafte Verhandlungen genügen
- Herstellen von Betäubungsmitteln
- Kronzeuge § 31 BtMG
- Nicht geringe Menge Drogen
- THC-Gehalt und Fahrtüchtigkeit
- Therapie statt Strafe
- Urintest
- Werbung für Betäubungsmittel
