Beteiligung an einer Schlägerei § 231 StGB

Nach § 231 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem von mehreren verübten Angriff oder Schägerei beteiligt, bei dem der Tod eines Menschen  oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.

Nicht bestraft wird, wer an der Schlägerei beteilt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

Die Strafvorschrift hat in der Praxis eine geringe Bedeutung, da sie lediglich ein Auffangtatbestand ist, der den sogenannten Raufhandel unter Strafe stellt.

Körperverletzung § 223 StGB, Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB, Schwere Körperverletzung § 226 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB, Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB,