Betrug § 263 StGB

Der Tatbestand des Betruges § 263 StGB gehört zu den klassischen Straftatbeständen. Schon im Altertum wurden die Mitmenschen von anderen Zeitgenossen getäuscht, um an deren Vermögen zu kommen oder andere Vermögensvorteile zu erlangen.

§ 263 StGB sieht für den “normalen” oder “einfachen” Betrug Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.

In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Ein besonders schwerer Fal liegt vor, wenn

- der Täter gewerbsmäßig handelt

- der Täter Mitglied einer Bande ist

- der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt

- der Täter eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt

- der Täter seine Befugnisse als Amtsträger mißbraucht


- der Täter einen Versicherungsfall vortäuscht, bei der eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt wurde oder ein Schiff zu sinken oder Stranden gebracht wurde


Die Erscheinungsformen des Betrugstatbestandes sind vielfältig. Siehe hierzu:

Bafög-Betrug

Sozialbetrug

Ebay-Betrug

Kölner Masche

Nigeria-Connection

Kapitalanlagebetrug

Warentermingeschäftsbetrug

Zechbetrug

Einmietbetrug