Computerbetrug § 263a StGB

Die Vorschrift des § 263a StGB stellt die Manipulation an Hard- und Software von Computern unter Strafe, wenn diese Manipulation dazu dient, sich auf Kosten eines anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Beispiel:

Arbeitnehmer A hat durch Zufall den Zugangscode zu dem Computer der Personalabteilung seines Unternehmens gefunden. Er manipuliert dort seine Gehaltsdaten und erhöht sein Bruttogehalt, sodaß er bei der nächsten Abrechnung mehr ausgezahlt bekommt, als ihm vertraglich zusteht.


Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Für den besonders schweren Fall gelten die Ausführungen zu § 263 StGB (Betrug).

Computersabotage § 303b StGB, Datenveränderung § 303a StGB, Ausspähen von Daten § 202a StGB