Computersabotage § 303b StGB
Die Vorschrift des § 303b StGB stellt die Störung von Computeranlagen mit wesentlicher Bedeutung für einen Betriebe ein Unternehmen oder Behörden unter Strafe, wenn der Täter eine Straftat nach § 303a StGB( Datenveränderung) begeht oder die Anlage oder einzelne Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder verändert.
Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe vor.
Die Tat ist Antragsdelikt
