Computersabotage § 303b StGB

Die Vorschrift des § 303b StGB stellt die Störung von Computeranlagen mit wesentlicher Bedeutung für einen Betriebe ein Unternehmen oder Behörden unter Strafe, wenn der Täter eine Straftat nach § 303a StGB( Datenveränderung) begeht oder die Anlage oder einzelne Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder verändert.

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe vor.

Die Tat ist Antragsdelikt

Computerbetrug § 263a StGB, Ausspähen von Daten § 202a StGB