Datenveränderung § 303a StGB

Die Vorschrift des § 303b StGB stellt das unbefugte Löschen, Unterdrücken, Verändern und Unbrauchbarmachen von Computerdaten unter Strafe.

Beispiel:

A hat sich über seinen Mitbewohner in der Wohngemeinschaft geärgert. in einem unbeobachteten Augenblick löscht er dessen gesamtes Adressbuch im Computer.

Vorgesehen sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Die Tat wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, ist also Antragsdelikt.
(§ 303c StGB)

Computerbetrug § 263a StGB, Computersabotage § 303b StGB, Ausspähen von Daten § 202a StGB