Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl

Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 StGB

Der Strafrahmen diese Vorschrift (§ 244 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.

Diebstahl mit Waffen begeht, wer bei der Tat eine Waffe (Schusswaffe, Messer) oder ein anderes gefährliches Werkzeug (Hammer, Axt) mir sich führt oder ein Werkzeug  oder Mittel (Klebeband, Handschellen, andere Fesselungsmittel, Betäubungsäther, Plastikpistole) bei sich führt, um eventuellen Widerstand eines Drittel zu überwinden.

Bandendiebstahl liegt vor wenn mehrere sich zusammengeschlossen haben, um fortgesetze Diebstähle zu begehen.

Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt vor,wenn der Täter in eineWohnung eindringt, einen falschen Schlüssel oder ein anderes Werkzeug (z.B. Ziehfix) benutzt oder sich in dem Raum verborgen gehalten hat, um dann den Diebstahl zu begehen.

besonders schwerer Fall des Diebstahl § 243 StGB

Schwerer Bandendiebstahl 244a StGB

Diebstahl geringwertiger Sachen § 249 StGB