Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§ 248a StGB
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt. (Antragsdelikt)
Als geringwertig wird eine Sache mit einem Wert von maximal 35 ? anzusehen sein.
Beim Ladendiebstahl wird regelmäßig Strafantrag durch den geschädigten Ladenbesitzer oder die beauftragte Detektei gestellt.
