Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

§ 248a StGB

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt. (Antragsdelikt)

Als geringwertig wird eine Sache mit einem Wert von maximal 35 ? anzusehen sein.

Beim Ladendiebstahl wird regelmäßig Strafantrag durch den geschädigten Ladenbesitzer oder die beauftragte Detektei gestellt.

Diebstahl § 242 StGB

Haus- und Familiendiebstahl § 247 StGB