Düsseldorfer Verfahren – Besteuerung von Prostituierten

Durch das Prostitutiontsgleichstellungsgesetz wurde die Tätigkeit der Prostituierten nicht mehr mit dem Brandmal sittenwidrig gekennzeichnet, sondern zu einer normalen, vom Staat anerkannten beruflichen Tätigkeit einer Person.


Einkommen aus einer solchen Tätigkeit unterliegt der Steuerpflicht. Dies war übrigens schon in den 60ziger Jahren der Fall. Grundsätzlich hat eine Prostituierte alle Einnahmen abzüglich ihrer Kosten für Miete, Fahrtkosten, Wäsche etc. zu versteuern. Die Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuer und Einkommensteuer.


Die Durchsetzung dieser Steueransprüche gestaltet sich für den Staat jedoch sehr schwierig. Prostituierte arbeiten häufig an anderen Orten, manchmal nur für ein paar Tage, etwa wegen einer Messe. Durch häufige private Umzüge sind ständig andere Finanzämter zuständig.


Aus diesem Grunde wurde bereits in den 60ziger Jahren das Düsseldorfer Verfahren ersonnen. Hierbei handelt es sich um einen internen Erlaß der Oberfinanzdirektion Düsseldorf, der eine pauschale, aber im Grunde vorläufige Besteuerung der Prostituierten mit Hilfe der Bordellbesitzer ermöglicht.


Der Bordellbesitzer schließt mit dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Vereinbarung wonach er täglich eine Pauschale bei der Prostituierten einbehält und diese in regelmäßigen Abständen an das Finanzamt abführt. Dies waren in den 60ziger Jahren zunächst 5 gute alte Deutschmark pro Tag und Prostituierte. Heute werden Beträge von bis zu 15 Euro pro Tag verlangt.


Für die Prostituierte bedeutet dies zunächst einmal Ruhe vor den Finanzbehörden zu haben. Vater Staat läßt sich aber hier ein Hintertürchen offen. Stellt sich heraus, dass die Prostituierte aus ihrem Einkommen Vermögenswerte etwa Immobilien angeschafft hat, kann das Finanzamt eine individuelle Steuererklärung verlangen, da die gezahlte Pauschalsteuer und das erzielte Einkommen offenbar in einem Mißverhältnis stehen.

siehe auch: Vergnügungssteuer, Vergnügungsteuersatzung