Einfuhr von Betäubungsmitteln

Die Einfuhr von größeren Mengen (nicht geringe Menge) von Drogen ist als Verbrechen klassifiziert und mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren versehen. ( § 30 Abs 4 BtMG) Einem Beschuldigten ist von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen.

In minderschweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.

Wer regelmäßig größere Mengen an Drogen einführt, muss für jedem einzelnen Fall mit einer Einsatzstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen. (Siehe Gesamtstrafe).

Die Einfuhr von geringen Mengen wird mindestens mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet.( § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Die Einfuhr von geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist ebenfalls strafbar, es besteht aber die Möglichkeit je nach Einzelfall zur Einstellung gegen Zahlung einer Geldbusse oder nach § 31a BtMG. Von letzterem machen die Staatsanwaltschaften aber spärlichen Gebrauch.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wird die Einfuhr nicht geringer Mengen bestraft, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt. (§ 30a Abs.1 BtMG)

Wenn bei der Einfuhr ein PKW benutzt wurde, der im Eigentum des Beschuldigten (nicht der Bank) steht, kann dieser als Tatwerkzeug ersatzlos eingezogen werden.

Siehe auch Arrest, Verfall zurück zur Übersicht BtMG

Weitere Informationen: Drogen und Führerschein, Urintest, Therapie statt Strafe

Telefonüberwachung, Katalogstraftaten, Untersuchungshaft, Kronzeuge § 31 BtmG