Erkennungsdienstliche Behandlung § 81b StPO

Diese Vorschrift des § 81 b StPO erlaubt es, von einem Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens Fingerabdrücke und Lichtbilder aufzunehmen und Messungen und ähnliche Maßnahmen – auch gegen seinen Willen- vorzunehmen. Eine richterliche Anordnung ist nicht notwendig.

Bei Einstellung des Verfahrens kann der Beschuldigte die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.

DNA-Analysen dürfen nur auf richterliche Anordnung erfolgen.

Körperliche Untersuchung § 81a StPO