Erkennungsdienstliche Behandlung § 81b StPO
Diese Vorschrift des § 81 b StPO erlaubt es, von einem Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens Fingerabdrücke und Lichtbilder aufzunehmen und Messungen und ähnliche Maßnahmen – auch gegen seinen Willen- vorzunehmen. Eine richterliche Anordnung ist nicht notwendig.
Bei Einstellung des Verfahrens kann der Beschuldigte die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.
DNA-Analysen dürfen nur auf richterliche Anordnung erfolgen.
