Ermittlungsverfahren
Als Ermittlungsverfahren bezeichnet man das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren von dem Bekanntwerden einer Straftat bzw. einer Strafanzeige bis zur Abschlussverfügung des Staatsanwalts.
Ein Ermittlungsverfahren endet mit
der Einstellung des Verfahrens
der Anklageerhebung
der Beantragung eines Strafbefehls.
Während des Ermittlungsverfahrens kann der Staatsanwalt Haftbefehl, Durchsuchungsbeschlüsse, Telefonüberwachungen oder Arreste bei dem Ermittlungsrichter beantragen.
Die gesamte Strafprozessordnung finden Sie hier
Weitere Informationen unter den nachfolgenden Stichworten:
- Akteneinsicht
- Arrest, strafrechtlicher § 111d StPO
- Besuchserlaubnis
- Dringender Tatverdacht § 112 Absatz 1 StPO
- Erkennungsdienstliche Behandlung § 81b StPO
- Ermittlungsrichter
- Flucht § 112 StPO Absatz 2 Nr. 1 StPO
- Fluchtgefahr § 112 Absatz 2 Nr. 2 StPO
- Haftbefehl § 112 STPO
- Haftbefehl, Ersatzfreiheitsstrafe
- Haftkontrolle
- Haftbeschwerde § 117 Absatz 2 StPO
- Haftprüfung § 118 StPO
- Haftverschonung § 116 StPO
- Katalogstraftaten § 100a StPO
- Körperliche Untersuchung des Beschuldigten § 81a StPO
- Rasterfahndung §§ 98a, 98b StPO
- Telefonüberwachung § 100 a StPO
- Untersuchungshaft § 112 StPO
- Verdeckter Ermittler § 110a bis 110e StPO
- Verdunklungsgefahr § 112 Absatz 2 Nr. 3 StPO
- Wiederholungsgefahr § 112 a StPO
- Weitere Beschwerde
- Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister 6.10.2005
