Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Diese Vorschrift stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe. Vorgesehen sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Außerdem sieht das Gesetz die Verhängung eines (evt.weiteren) Fahrverbotes vor.
Die Vorschrift ist ein reines Formaldelikt. Auf die Frage, ob jemand in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen, kommt es nicht an. In der Vergangenheit wurden Fälle bekannt, bei denen Kraftfahrer teilweise jahrzehntelang und unfallfrei ohne Führerschein gefahren sind.
Die Strafen beginnen in der der Regel bei Geldstrafen. Wer trotzdem ohne Führerschein weiterfährt, muß mit der Verhängung von Freiheitsstrafe zunächst auf Bewährung rechnen. Bei hartnäckigen “Ohne-Führerschein-Fahrern” werden letztlich die Freiheitsstrafen vollstreckt. In vielen Fällen ist dies mit dem beruflichen, familiären und finanziellen Ruin des Verurteilten verbunden. Gerade aus diesem Grunde ist die Vorschrift rechtspolitisch immer wieder in die Kritik gekommen. Letztlich hat sich aber bis heute nichts geändert. Einige wenige Richter verhängen kein weiteres Fahrverbot.
Besondere Vorsicht ist mit EU-Führerscheinen geboten. Manche Anbieter geben sich einen seriösen Anstrich, verlangen bis zu 5.000 ? für die Abwicklung, der Führerscheinkandidat macht anscheinend eine ganz normale Füherscheinprüfung in dem EU-Land. Doch letztlich ist alles getürkt, sogar der neuerworbene Führerschein ist eine Komplettfälschung. Wird er nun mit dem EU-Führerschein kontrolliert, fällt die Sache auf und ein neues Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis steht ins Haus.
siehe auch: Drogen und Führerschein Führerscheinentzug Tachomanipulation ausländischer Führerschein
