Freiheitsstrafe §§ 38, 39 StGB

Wird jemand vom Gericht verurteilt, so kommt eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht. Daneben gibt es noch eine Reihe von Maßnahmen (Führerscheinentzug, Verfall, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte) die ebenfalls verhängt werden können.

Die Grundsätze der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sind in den § 38 StGB und 39 StGB geregelt.

Danach beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Monat, die Höchststrafe 15 Jahre. Es darf nur zu einer zeitigen Strafe verurteilt werden, ausgenommen bei der Verhängung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

Eine Freiheitsstrafe, die höher als zwei Jahre ist, kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Unter bestimmten Umständen kann der Verurteilte eine solche Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen. Die Freiheitsstrafe kann bei guter Führung zum Halbstrafentermin oder zum Zweidritteltermin zur Bewährung ausgesetzt werden.

Siehe auch Geldstrafe.