Führungszeugnis

Als Führungszeugnis bezeichnet man eine Auskunft des Generalbundesanwalt über die Verurteilungen in Strafsachen. Ein Führungszeugnis kann gegen eine Gebühr bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden.

In das Führungszeugnis werden alle Verurteilungen über 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate Freiheitsstrafe aufgenommen.

Wird jemand zu einer geringeren Strafe verurteilt, so wird diese erst bei der zweiten Verurteilung eingetragen. ( zum Beispiel: 30 Tagessätze Geldstrafe wegen Ladendiebstahls und weitere Verurteilung wegen Unfallflucht zu 30 Tagesätzen).

Die Tilgungsfristen richten sich nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister und sind je nach Strafhöhe sehr unterschiedlich.

Von dem Führungszeugnis ist die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu unterscheiden. Hierauf haben jedoch nur Gerichte und Staatsanwaltschaften Zugriff. Die Fristen für die endgültige Tilgung aus dem Bundeszentralregister sind deutlich länger.