Geldstrafe § 40 StGB

Die Regeln für die Verhängung von Geldstrafe sind in § 40 StGB geregelt.

Nicht im jeden Fall wird von dem Gericht eine Freiheitsstrafe verhängt. Oftmals kommt auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. Eine Geldstrafe wird nach dem sogenannten schwedischen System ermittelt. Zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes wird das Monatseinkommen festgestellt und durch dreißig geteilt.

Beispiel

Nettoeinkommen 1.500,00 ? / dreißig = Tagessatz i.H.v. 50,00 ?.

Damit ist sichergestellt, dass jemand, der ein höheres Monatseinkommen hat, durch die Strafe genau so getroffen wird, wie der Empfänger von Sozialhilfe, bei dem der Tagessatz auf 5,00 oder 10,00 ? festgesetzt wird.

Ist eine Verurteilung rechtskräftig, so wird man von der Gerichtskasse aufgefordert, die Geldstrafe zu zahlen. Kann man diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sollte man bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.

Ist man auf Grund seiner Einkommensverhältnisse  überhaupt nicht in der Lage die Geldstrafe zu zahlen, so besteht die Möglichkeit diese durch freie gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten. Hierzu ist ein Antrag auf Ableistung gemeinnütziger Arbeit bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. ( Beispiel hier )

Kümmert man sich um all diese Dinge nicht, so ergeht ein Haftbefehl zur Vollstreckung der Geldstrafe als sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Dies bedeutet dann, dass man die Anzahl der Tage in einer Justizvollzugsanstalt verbringen muss. Wurde man beispielsweise zu 60 Tagessätzen verurteilt, muss man 60 Tage in einer JVA verbringen.