Geldwäsche  § 261 StGB

Aus schwarz mach weiß – aus schmutzig mach sauber. Der Tatbestand der Geldwäsche des § 261 StGB, will denjenigen bestrafen, der Geld aus kriminellen Taten in den offiziellen Geldverkehr bringt oder versucht zu verschleiern, daß Gelder aus kriminellen Handlungen stammen.

Wer viel Geld oder sehr viel Geld mit strafbaren Geschäften macht, hat ein Problem: Irgendwann weis er nicht mehr wohin mit dem ganzen Bargeld. In Mexiko fand die Polizei 205 Millionen Dollar Drogengeld in einer Villa.( “Die Welt”vom 17.3.2007 mit Foto)

Damit es erst gar nicht soweit wie in dem mexikanischen Fall kommt, versuchen findige Köpfe dieses schmutzige Geld in den Bankkreislauf zurückzuführen. Dies ist heute allerdings nicht mehr so einfach. Wer mehr als 15.000 Euro bei der Bank einzahlt, kann sich schon verdächtig machen. Die Bank macht dann eine sogenannte Verdachtsanzeige, die an die zuständige Staatsanwaltschaft gelangt. Dies kann aber auch schon bei der Einzahlung geringerer Beträge von weit unter 15.000 Euro erfolgen.

Beispiel aus der Praxis:

Der Imbissbudenbesitzer K zahlte 2 bis 3 mal wöchentlich Geldbeträge von 3.000 Euro bis 7.000 Euro auf sein Konto ein. Die Banksachbearbeiterin Meyer-Schlau war zunächst erfreut, da der K bisher immer nur geringe Einzahlungen vornahm und damit gerade seine Kosten decken konnte.  Nach 6 Wochen kam  Frau Meyer-Schlau die Sache komisch vor. Insgesamt hatte K etwa 70.000 Euro eingezahlt. Davon wurden etwa 50.000 Euro auf Konten anderer Personen überwiesen worden. Etwa 12.000 Euro flossen auf das Privatkonto von K. Das Konto selbst hatte immer einen Kontostand von etwa 10.000 Euro. Frau Meyer-Schlau informierte den Filialleiter.

Anschließend fertigte die Bank eine Verdachtsanzeige an die Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben, daß K die Gelder im Auftrag eines Dealers entgegennahm und 20 % hiervon behalten durfte. Die Gelder wurden über verschiedene Konten geschleust und landeten letztendlich auf einem ausländischen Konto.

§ 261 StGB (Geldwäsche) sieht Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. In besonders schweren Fällen ist Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10. Jahren vorgesehen. Aber auch wer leichtfertig nicht erlennt, dass er mit Gegenständen (Gelder, Wertpapiere, Aktien etc.)  aus einer kriminellen Handlung zu tun hat, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. (leichtfertige Geldwäsche)

Neben der eigentlichen Geldwäschehandlung ist schon das Verwahren, sich oder einem Dritten verschaffen oder für sich oder einen Dritten verwenden strafbar.

Beispiel:

D handelt mit Drogen. Dies ist seiner Freundin bekannt. Er gibt seiner Freundin F 5.000 Euro zur Aufbewahrung. 1000 Euro davon darf F für sich verwenden. F zahlt davon die eigene Miete und 500 Euro Schulden ihrer Mutter. Im Ergebnis hat sich F wegen Geldwäsche in Höhe von 5.000 Euro strafbar gemacht.

Bei Vorliegen einer Geldwäschestraftat kann ein strafrechtlicher Arrest, bei einer Verurteilung der Verfall angeordnet werden.

Das Geld muß aus einer Strafttat stammen, die in § 261 Abs. 1 StGB genannt ist.  Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder Kapitalanlagebetrug § 264a StGB gehören zum Beispiel nicht dazu.

Im Einzelnen:

Das Geld stammt aus einem Verbrechen im Sinne von § 12 StGB.

Hierzu gehören praktisch sämtliche Drogendelikte, wie Einfuhr, Handeltreiben, Abgabe an Minderjährige. Weiterhin gehören hierzu sämtliche schweren Straftaten wie Mord, Totschlag, Raub, Geiselnahme etc,  die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitstsrafe geahndet werden.

Das Geld stammt aus Gewinnen von Drogenanbau nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 BtmG.

Das Geld stammt aus einer Straftat nach § 332 Abs 1 und 3 Bestechlichkeit und § 334 Bestechung

Das Geld stammt aus einer der folgenden Straftaten, wobei die Tat gewerbsmäßig oder von dem Mitglied einer Bande begangen worden ist:

§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

§ 181a Zuhälterei

§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Absatz 1+2)

§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (Abs. 1 und 2,)

§ 233a Förderung des Menschenhandels

§ 242 Diebstahl

§ 246 Unterschlagung

§ 253 Erpressung

§ 259 Hehlerei

§ 263 Betrug

§ 263a Computerbetrug

§ 264 Subventionsbetrug

§ 266 Untreue

§ 267 Urkundenfälschung

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

$ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

§ 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen Abs. 1, 2 und 4

§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern Abs. 1, 2 und 4,

§ 98 AufenthG (Einschleusen von Ausländern)

§ 84 AsylVfG (Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung)

Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung § 370a AO

Vergehen nach § 129 und 129a StGB (Terroristische oder kriminelle Vereinigung)


Ähnlich wie im Betäubungsmittelrecht bei § 31 BtMG beinhaltet § 261 Absatz 10 StGB eine Art “Kronzeugenregelung”. Dejenige, der auspackt und weitere Geldwäsche- oder  andere Straftaten insbesondere dritter Personen hilft aufzuklären, kann auf einen Strafrabbat hoffen. Dieser liegt allerdings im Ermessen des Gerichts.