Gemeingefährliche Mittel § 211 StGB

“Gemeingefährliches Mittel” ist ein tatbezogenes Mordmerkmal nach § 211 StGB

Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es der Täter im konkreten Fall nicht beherrschen kann und es eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen mit sich bringt.

Beispiele:

Hinabwerfen von Steinen von einer Brücke auf eine viel befahrene Autobahn

Verursachen einer Explosion

Freisetzen von radioaktiven oder giftigen Stoffen

Legung von Bränden