Gemeingefährliche Mittel § 211 StGB
“Gemeingefährliches Mittel” ist ein tatbezogenes Mordmerkmal nach § 211 StGB
Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es der Täter im konkreten Fall nicht beherrschen kann und es eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen mit sich bringt.
Beispiele:
Hinabwerfen von Steinen von einer Brücke auf eine viel befahrene Autobahn
Verursachen einer Explosion
Freisetzen von radioaktiven oder giftigen Stoffen
Legung von Bränden
