Gesamtstrafe § 53 StGB

Das Gesetz sieht vor, daß bei mehreren Verurteilungen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Grundsätzlich erfolgt dies in der Hauptverhandlung. Sie kann aber auch nachträglich durch Beschluß gebildet werden.


Beispiel:

Ede wurde am 15.1.2004 durch das Amtsgericht Köln wegen Diebstahl (Tattag 10.10.2003) zu 3 Monaten mit Bewährung verurteilt. Am 23.10.2004 wird Ede durch das Amtsgericht Bergisch-Gladbach wegen Diebstahl (Tattag 13.9.2003) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung verurteilt.

Aus diesen Verurteilungen ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Zuständig ist das Gericht, welches die höhere Strafe ausgesprochen hat, also hier das Amtsgericht Bergisch-Gladbach. Dieses wird eine Gesamtstrafe von 10 oder 11 Monaten bilden. Durch die Gesamtstrafenbildung kommte Ede also besser weg.

Begeht Ede nach der letzten Verurteilung hier nach dem 23.10.2004 eine weitere Straftat, ist diese nicht gesamtstrafenfähig.


Geldstrafen können neben Freiheitsstrafen bestehen bleiben. Es besteht kein Zwang zur Gesamtstrafenbildung.


Die Gesamtstrafenbildung ist nicht immer für den Verurteilten von Vorteil. Durch die Bildung einer Gesamtstrafe kann zwangsläufig die Bewährung verloren gehen.


Beispiel:

Toni wird durch das Amtsgericht Köln wegen Einbuch zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf Bewährung verurteilt. Toni hat seinem Anwalt und dem Gericht verschwiegen, daß er vom Amtsgericht München gerade eine Woche vorher zu einer Strafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Im BZR-Register war diese Verurteilung noch nicht eingetragen.


Das Amtsgericht Köln bildet später, nachdem beide Verurteilungen rechtskräftig geworden sind, nachträglich eine Gesamtstrafe.


Diese wird auf 2 Jahre und 3 Monate festgesetzt. Diese kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.