Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung

§ 370a Abgabenordnung

Wird eine Steuerhinterziehung nach § 370a Abgabenordnung gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande begangen, droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden.

Die Tat ist Verbrechenstatbestand.

Das Gesetz sieht im Falle des § 370a Abgabenordnung keine Straffreiheit durch Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung vor. Dafür soll im Falle des § 371 Abgabenordnung eine minderschwerer Fall angenommen werden.

In minderschweren Fällen droht immer noch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Ein minder schwerer Fall