Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung
§ 370a Abgabenordnung
Wird eine Steuerhinterziehung nach § 370a Abgabenordnung gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande begangen, droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden.
Die Tat ist Verbrechenstatbestand.
Das Gesetz sieht im Falle des § 370a Abgabenordnung keine Straffreiheit durch Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung vor. Dafür soll im Falle des § 371 Abgabenordnung eine minderschwerer Fall angenommen werden.
In minderschweren Fällen droht immer noch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Ein minder schwerer Fall
