Habgier
Habgier ist ein Mordmerkmal. “Habgier” ist ein täterbezogenes Mordmerkmal nach § 211 StGB. Wer aus Habgier einen Menschen tötet, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
Derjenige der eine Tötung begeht aus einem ungezügelten und rücksichtslosen Gewinnstreben um jeden Preis heraus, erfüllt dieses Mordmerkmal.
Hauptbeispiele sind der Raubmord, der bezahlte Auftragsmord, die Tötung eines Menschen zur Erlangung eines Erbes oder einer Lebensversicherungssumme.
Beispiele:
Die Altenpflegerin tötet eine Patietin, weil diese sie im Testament bedacht hat und sie in den Genuß des Erbes kommen will.
Der Räuber tötet das Opfer, weil es die Geldtasche festhält, um die Beute endgültig zu sichern.
Das Mordmerkmal ist nach der Rechtsprechung sogar dann gegeben, wenn der Täter seine schwangere Lebensgefährtin tötet, um sich der drohenden Unterhaltspflicht zu entziehen. Oder auch dann, wenn der Täter einem Gläubiger Geld schuldet und diesen tötet, um die Rückzahlung zu vermeiden.
Keine Habgier liegt vor, wenn der Täter erst nach der Tötung des Opfers beschließt auch nach Beutegegenständen zu suchen.
siehe: Tötungsdelikte, Mord
